Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Realschule Herkenrath e.V.
51429 Bergisch Gladbach


Satzung

§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Realschule Herkenrath e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach - Herkenrath. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingetragen werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember)

§ 2 Zweckbestimmung / Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung der Städtischen Realschule Herkenrath.

(2)  Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht::
a) Förderung der Erziehung, Bildung und Jugendpflege.
 
b) Pflege der Beziehung zwischen Schule und Elternhaus und das Vertreten der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.

c) Finanzielle Unterstützung der Schule bei der Beschaffung zusätzlicher Lernmittel, Lehrmittel und Ausstattungen, die vom Schulträger nicht bereitgestellt werden können.

d) Zuschüsse zu Schulveranstaltungen und Lehrfahrten.

e) Prämien und Preise für geistige und sportliche Wettbewerbe.

f) Unterstützung bei der Organisation von Schulfesten und anderen Schulveranstaltungen

g) Unterstützung der Schülermitwirkung

h) Unterstützung bedürftiger Schüler (Einzelfallbetrachtung)


(3) Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(9) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

(10) Zur Förderung der Vereinszwecke kann sich der Verein mit anderen Vereinen gleicher Zielsetzung zusammenschließen oder bestehenden derartigen Verbänden anschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die
bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die schriftliche Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit in angemessener Frist abschließend.
Durch die Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.

(3) Die Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Ein Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(6) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Zustellung Gelegenheit gegeben, sich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Finanzierung / Beiträge

(1) Die Aufgaben des Vereins gem. § 2 finanziert der Verein aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstige Zuwendungen.

(2) Der in der Beitrittserklärung als verbindlich erklärte Beitragssatz (zumindest der Mindest-Mitgliedsbeitrag) wird zum 01.Januar eines jeden Jahres im Voraus
eingezogen.
Der Mindest-Beitrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes abgeändert werden.

(3) Freiwillige Förderbeiträge bleiben im Übrigen der Selbsteinschätzung überlassen und sind ausdrücklich erwünscht.

(4) Durch Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das zuständige Finanzamt Bergisch Gladbach erteilt der Vorstand Beitrags- oder Spendenquittungen, die zur steuerlichen Absetzbarkeit der eingezahlten Beiträge berechtigen (Falls die Kopie der Abbuchungsmitteilung / des Kontoauszuges nicht ausreicht).

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, im Einzelfall oder für bestimmte Mitgliedergruppen Beiträge zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand gem. § 26 BGB

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

b) die Entlastung des Vorstands,

c) den Vorstand zu wählen,

d) über die Satzung, Änderungen der Satzung, die Auflösung des Vereins sowie den Zusammenschluss mit anderen Vereinen gleicher Zielsetzung oder den Anschluss an bestehende Verbände, zu bestimmen,

e) das Einsetzen von Ausschüssen, das Erteilen von Sonderaufgaben an diese und an einzelne Vereinsmitglieder,

f) die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im dritten Quartal des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der
vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

a) Bericht des Vorstands,

b) Bericht des Kassenprüfers,

c) Entlastung des Vorstands,

d) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.


6) Die/der Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Beschlussprotokoll
innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt
und von einem Vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied sowie dem
Protokollführer unterzeichnet.
Das Protokoll kann von jedem Mitglied im Sekretariat der Realschule Herkenrath eingesehen werden.

§ 7 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

(5) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Zweckänderung und oder dem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von neunzehntel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt oder veröffentlicht.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzende/r

b) Schatzmeister/in

c) Schriftführer/in

Der Schatzmeister nimmt die Funktion des Vorsitzenden als dessen Stellvertreter wahr, wenn dieser verhindert ist oder zurücktritt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

(3) Der Vorstand ist insbesondere für die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge und Spenden verantwortlich. Die Haftung des Vorstandes wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird jeweils vom Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.

(5) Die in Abs.1 genannten Vorstandsmitglieder sind zugleich Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Der Vorstand ist befugt zu seinen Sitzungen und zu Mitgliederversammlungen Gäste, Experten oder Sachverständige ohne Stimmrecht einzuladen.

(7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Auslagen können in angemessenem Rahmen aus der Vereinskasse erstattet werden.

(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(9) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Kassenführung

(1) Alle Kassengeschäfte werden von der/dem Schatzmeister/in geführt.

(2) Der/die Schatzmeister/in hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Anforderung des Vorstandes einen Kassenbericht zu geben.

(3) Alle Ausgaben und Überweisungsaufträge für die Banken sowie Abhebungen von Konten und Sparbüchern müssen jeweils von zwei der in §8 genannten Vorstandsmitglieder unterschrieben werden, wenn sie einen Betrag von 500,00 € überschreiten. Alle Sparbücher sind mit einem Kennwort zu versehen.

§ 10 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich gem. § 2 der Satzung und somit für die Realschule Herkenrath zu verwenden hat.

§12 In-Kraft-treten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.02.2009 beschlossen und tritt an diesem Tage in Kraft.

Die Satzung vom 15.12.1976 und alle zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen verlieren damit ihre Gültigkeit.


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